1. Wer
ist "öffentlich bestellter" Sachverständiger?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche
Institution bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, daß
er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und
Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser
Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die Bezeichnung "Sachverständiger"
allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie
ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation
und persönliche Integrität gesondert geprüft werden,
wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog.
Selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch
die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen
kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen.
Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene
Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.
2. Was zeichnet einen öffentlich
bestellten Sachverständigen aus?
Besondere Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte Sachverständige muß
im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis
über seine "besondere Sachkunde" führen. Darunter
versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen
Bestellung überprüft.
Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei
und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch
zu erstatten.
Pflicht zur Gutachtenerstattung
Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen (z.B. Verwandtschaft
mit einer der Parteien).
Schweigepflicht
Er muß die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten
Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung
der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.
Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich
bestellt hat beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen,
wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.
3. Wie erkennt man einen
öffentlich bestellten Sachverständigen?
An der Bezeichnung
Er muss die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger" führen.
Am Stempel
Nur er darf Rundstempel verwenden
Am Ausweis
Öffentlich bestellte Sachverständige haben einen offiziellen
Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen, und in dem
Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.
4. Wann kann ein öffentlich
bestellter Sachverständiger helfen?
Immer, wenn eine unabhängige fachliche
Information oder Beurteilung benötigt wird, ein Schaden beurteilt,
eine Sache bewertet, ein fachlicher Streit außergerichtlich
geklärt oder der tatsächliche Zustand eines Gegenstandes
zu Beweiszwecken festgestellt werden soll. Rechtsfragen darf der
öffentlich bestellte Sachverständige allerdings nicht
beantworten.
Das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen
genießt erhöhte Glaubwürdigkeit. Deshalb bietet
es oft die Grundlage für eine gütliche außergerichtliche
Einigung. Als Schiedsgutachter im Auftrag der Parteien kann der
Sachverständige Streitfragen außergerichtlich schnell
und verbindlich entscheiden.
Im Gerichtsverfahren sollen nach
den Prozessordnungen nur öffentlich bestellte Sachverständige
beauftragt werden.
5. Wie geht man mit einem
öffentlich bestellten Sachverständigen um?
Ein öffentlich bestellter Sachverständiger
darf keine fachlichen Weisungen befolgen und Beeinflussungsversuchen
nachgeben, die die Objektivität des Gutachtens beeinträchtigen
würden. Auch Dritte, denen das Gutachten bestimmungsgemäß
vorgelegt wird (z.B.: Banken, Versicherungen) müssen sich auf
seine Objektivität und Richtigkeit verlassen können. Die
zu beantwortenden Beweisfragen werden jedoch vom Gericht oder von
sonstigen Auftraggebern vorgegeben.
Der Sachverständige muß
das Gutachten und dessen Grundlagen (z.B. Untersuchungen, Besichtigungen,
Prüfung von Unterlagen) persönlich erarbeiten.
Ständige Geschäftsbeziehungen,
gute Bekanntschaft oder Verwandtschaft und dergleichen stellen die
Unbefangenheit des Sachverständigen und die Verwertbarkeit
des Gutachtens regelmäßig in Frage.
6. Wie muss der Auftraggeber
den Sachverständigen unterstützen?
Ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, besteht
für den Auftraggeber eines Gutachtens nach Werkvertragsrecht
meist eine vertragliche Mitwirkungspflicht.
Sie bedeutet, daß er
· alles einschlägige Material
zur Verfügung stellt
· alle Informationen weitergibt,
die von Bedeutung sind, bzw. sein können
· jede erforderliche Besichtigung
ermöglicht
· alle notwendigen Untersuchungen
durchführen läßt
· alles unterläßt,
um den Sachverständigen einseitig zu beeinflussen.
Kann oder will der Auftraggeber nicht im erforderlichen Umfang mitwirken,
weil z.B. bestimmte Tatsachen nicht bekannt werden sollen, ist der
Zweck des Auftrages insgesamt in Frage gestellt. Der Sachverständige
kann sich in diesem Falle weigern, den Auftrag durchzuführen,
weil er nur zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Gutachtens
verpflichtet werden kann. Der Sachverständige unterliegt zwar
einer Schweigepflicht, hat aber im Prozess kein besonderes Aussageverweigerungsrecht.
7. Was kostet ein Gutachter?
Für die Sachverständigentätigkeit
gibt es bis auf wenige Fachbereiche (z.B.: Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure) und die Tätigkeit vor Gericht keine
Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragsübernahme
mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar
vereinbart, gilt die sogenannte "übliche Vergütung",
deren Feststellung im Einzelfall erhebliche Schwierigkeiten bereiten
kann. Die meisten Sachverständigen berechnen ihr Honorar nach
den aufgewendeten Stunden. Der Stundensatz hängt vom Sachgebiet,
der Schwierigkeit des Gutachtens, den besonderen Umständen
des Falles und der Beschäftigungslage des Sachverständigen
ab. Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden in der Regel gesondert
berechnet.
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